Beschwerde über ein Gütezeichen-Unternehmen von Kunden P. wegen eines Gewährleistungsfalles
Der Kunde kaufte hochwertige Sportschuhe, die nach ca. zehnstündiger Nutzung starke Beschädigungen auf der Sohle aufwiesen (Sohle löst sich teilweise ab). Das Unternehmen ersucht die Schuhe zur Firma zu schicken um das Problem begutachten zu können und meint, dass eine derartige Beschädigung nach so kurzer Benutzung unmöglich sei. Die Firma meint, dass der Kunde die Kosten des Transportes zur Firma übernehmen muss, was aber sehr teuer ist da dieser in Barcelona wohnt. Da keine Einigung bezüglich der Übernahme der Transportkosten erzielt werden kann, wendet sich der spanische Kunde an die außergerichtliche Streitschlichtungsstelle und ersucht um Hilfe.
Die Streitschlichtungsstelle informiert beide Parteien über die rechtlichen Vorschriften in einem Gewährleistungsfall. Der Unternehmer hat im Falle einer berechtigten Gewährleistung (Gewährleistungsfrist innerhalb von 24 Monaten ab Warenerhalt) die Möglichkeit die defekte Ware innerhalb einer Nacherfüllungsfrist zu reparieren oder gegen neue Ware auszutauschen.
Die Transportkosten sind im Falle berechtigter Gewährleistung vom Händler zu tragen, der sich am Hersteller für die entstandenen Kosten schadlos halten kann.
In diesem Fall waren dem Unternehmen die Regelungen des Gewährleistungsgesetzes nicht bewusst. Nach unserer Information an beide Vertragspartner hat das Unternehmen nach dem Erhalt der Ware die Transportkosten übernommen und neue Sportschuhe an den Kunden aus Barcelona gesandt. Das Unternehmen hat die Kosten vom Hersteller der Schuhe refundiert erhalten.








