Beschwerde über ein Gütezeichen-Unternehmen von Kundin L. wegen Nichtgewährung eines angekündigten Rabattes von 20 %

Frau L. hat von einem Gütezeichen-Unternehmen einen Newsletter erhalten und Gefallen an dem Angebot gefunden. Die Firma gewährt für eine Frist von einer Woche einen Rabatt auf alle Produkte aus einer bestimmten Warengruppe.

Die Kundin klickt auf den Link im Newsletter und gelangt auf die Startseite des Anbieters, wo sie etliche interessante Produkte vorfindet.
In der Begeisterung übersieht Frau L., dass das ausgewählte Produkt nicht zur Produktgruppe mit dem Rabatt gehört und kauft es. Sie erhält ihre Ware wie geplant, aber der Rabatt von 20 % wurde natürlich nicht berücksichtigt. Nach heftiger Intervention beim Kundenservice der Firma, der den Rabatt ablehnt, wendet sie sich an die außergerichtliche Streitschlichtungsstelle.

Diese informiert das Unternehmen von der Beschwerde und erfährt, dass das gewählte Produkt nicht zum Rabattangebot gehört.
Nach eingehender Beratung der Schlichtungsstelle entschließt sich das Unternehmen der Kundin den Rabatt zu gewähren, da Sicherheit, Vertrauen und Kundenfreundlichkeit der beste Weg zu einer dauerhaften, guten Kundebeziehung sind.

Frau L. ist mit der Lösung sehr zufrieden und kann das Gütezeichen-Unternehmen nur weiterempfehlen. Das Unternehmen hat nicht nur eine zufriedene Kundin behalten, sondern durch die Empfehlungen von Frau L. weitere KundInnen gewinnen können.