Zum Inhalt Zur Navigation

Dauerhafter Datenträger im Online-Handel

Informationspflichten im Online-Handel sind komplex. Der sogenannte „dauerhafte Datenträger“ gehört zu jenen Themen, die in der Praxis besonders häufig für Unsicherheit sorgen. Viele Online-Händler:innen gehen davon aus, dass ein bloßer Download-Link ausreicht, um das Kriterium des dauerhaften Datenträgers zu erfüllen. Tatsächlich ist das rechtlich allerdings nicht zulässig. 

Ziel dieses Artikels ist es, typische Missverständnisse auszuräumen und konkrete Orientierung für den Shop-Alltag zu bieten.

Was ist ein „dauerhafter Datenträger“?

Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Verbraucher ermöglicht, an ihn gerichtete Informationen langfristig zu speichern und unverändert wiederzugeben. Ein dauerhafter Datenträger soll dem Verbraucher ermöglichen, wichtige Informationen so zu speichern, dass er sie jederzeit und über einen ausreichend langen Zeitraum abrufen kann – nämlich so lange, wie er sie braucht, um seine Rechte gegenüber dem/der Händler:in wahrzunehmen. 

Denkt man an einen „dauerhaften Datenträger“, kommen vielen zunächst physische Speichermedien wie CDs, USB-Sticks oder Speicherkarten in den Sinn. Tatsächlich handelt es sich dabei auch um dauerhafte Datenträger. Im Zusammenhang mit Online-Shops spielt diese klassische Vorstellung jedoch kaum mehr eine Rolle. Denn im E-Commerce werden Informationen in der Regel nicht physisch übergeben, sondern digital übermittelt. Vor allem E-Mails treten hier in den Vordergrund. Aber auch schriftliche Informationen auf Papier können dazu gezählt werden. 

Kriterien für „Dauerhaftigkeit“

  • Langfristige Verfügbarkeit
    Die Information muss über einen angemessenen Zeitraum abrufbar bleiben. Der/Die Verbraucher:in muss während der gesamten Vertragsdauer jederzeit Zugriff haben; oft wird dabei ein Zeitraum über Vertragsende hinaus gefordert.
     
  • Unveränderte Wiedergabe
    Wichtig ist, dass der/die Empfänger:in die Information tatsächlich dauerhaft lesen, speichern oder ausdrucken kann und dass der/die Händler:in oder Dritte den Inhalt nicht einseitig verändern können.

Beispiele: Was zählt dazu und was nicht

E-Mail: E-Mails sind als dauerhafter Datenträger zu sehen, sofern der/die Kund:in eine E-Mail-Adresse angegeben hat und die Nachricht ohne Aufwand empfangen, lesen, speichern oder ausdrucken kann. Der Inhalt einer E-Mail befindet sich nämlich unveränderbar auf dem Mailbox-Server des Verbrauchers. 

PDF-Dateien: Werden wichtige Informationen (Widerrufsbelehrung, Widerrufsformular, Verträge) per E-Mail als PDF-Anhang zugestellt, zählen sie zum dauerhaften Datenträger. Entscheidend ist, dass der/die Kund:in die Datei speichern oder ausdrucken kann und jederzeit Zugriff auf diese Dateien hat. 

Achtung! Ein per Link zum Download bereitgestelltes PDF auf einer Website gilt hingegen nicht als dauerhafter Datenträger.

Papierbrief: Herkömmlicher Briefversand erfüllt stets die Anforderungen. So können die wesentlichen Informationen auch in Papierform dem Paket beigelegt werden.

Website: Eine frei zugängliche Website gilt rechtlich nicht als dauerhafter Datenträger. Das bedeutet: Es reicht nicht aus, wichtige Informationen nur auf einer Webseite bereitzustellen. Auch ein bloßer Link zu diesen Informationen auf der eigenen Website erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht.
Kund:innen müssen die Informationen so erhalten, dass sie sie dauerhaft speichern und später unverändert wieder abrufen können. Auch wenn in einer E-Mail ein Link zu einem PDF enthalten ist: Liegt das Dokument nur auf der Website zum Download, gilt es rechtlich nicht als dauerhafter Datenträger.

Informationspflichten und Folgen für das Widerrufsrecht

Im Online-Handel ist besonders wichtig, dass zentrale Verbraucherinformationen auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden. Dazu zählen zum Beispiel die Widerrufsbelehrung inklusive des Widerrufsformulars, Gewährleistungsbedingungen und der Vertrag selbst. Diese Pflicht sollten Online-Händler:innen ernst nehmen, denn Verstöße können erhebliche Folgen haben. Vor allem dann, wenn Kund:innen die Widerrufsbelehrung nach Vertragsabschluss nicht auf einem dauerhaften Datenträger erhalten, kann das problematisch werden.

Nach § 7 Abs 3 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) müssen Informationen über das Widerrufsrecht samt Widerrufsformular innerhalb angemessener Frist nach der Bestellung (meist mit der Bestell- und/oder Vertragsbestätigung) auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden.

In der Praxis heißt das: Online-Händler:innen müssen die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular per E-Mail übermitteln – entweder direkt im Text oder als PDF-Anhang. Auch ein ausgedrucktes Dokument, das der Ware beiliegt, ist ausreichend.

Nicht ausreichend ist hingegen ein bloßer Link in der E-Mail, der auf die Widerrufsbelehrung auf der Website verweist. Wird die Widerrufsbelehrung gar nicht oder nicht korrekt übermittelt, verlängert sich die Widerrufsfrist für Kund:innen um bis zu 12 Monate.

Praxis-Tipps für Online-Händler:innen

  • Übermitteln Sie Informationen per E-Mail oder in Papierform
    Zentrale Verbraucherinformationen müssen den Kund:innen aktiv auf einem dauerhaften Datenträger, etwa per E-Mail oder in Papierform, übermittelt werden.
     
  • Versenden Sie alle relevanten Informationen mit der Bestell- oder Vertragsbestätigung
    Die rechtssicherste Lösung im Online-Handel ist es, die Widerrufsbelehrung, das Muster-Widerrufsformular sowie die Vertragsinformationen direkt mit der Bestell- oder Vertragsbestätigungs-E-Mail zu übermitteln, entweder im E-Mail-Text selbst oder als PDF-Anhang. Ein bloßer Download-Link in der E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht.
     
  • Stellen Sie PDFs als E-Mail-Anhang bereit
    PDF-Dokumente gelten nur dann als dauerhafter Datenträger, wenn sie den Kund:innen direkt per E-Mail übermittelt werden und diese die Möglichkeit haben, die Dateien zu speichern oder auszudrucken. Wird lediglich ein Link zu einem PDF auf Ihrer Website versendet, erfüllt dies die gesetzlichen Anforderungen nicht.