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Die EU-Health-Claims-Verordnung

Die Vermarktung von Lebensmitteln arbeitet heute stark mit Aussagen wie „zuckerfrei“, „reich an Ballaststoffen“ oder „stärkt das Immunsystem“. Solche Formulierungen wirken verkaufsfördernd, unterliegen in der Europäischen Union jedoch strengen rechtlichen Vorgaben. 

Die EU-Health-Claims-VO (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) legt fest, welche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben bei Lebensmitteln zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen sie verwendet werden dürfen. Sie findet Anwendung auf nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben in der Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln gegenüber Endverbrauchern. Nicht erfasst sind hingegen kosmetische Mittel sowie Arzneimittel. 

Das Ziel der Verordnung besteht darin, Verbraucher vor Irreführung zu schützen, faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und sicherzustellen, dass Angaben wissenschaftlich fundiert sind. Seit Inkrafttreten der Verordnung im Jahr 2007 dürfen entsprechende Angaben nur noch unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden.

Allgemeine Grundsätze

Unabhängig von der Art der Angabe gelten strenge Grundregeln. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben dürfen insbesondere nicht:

  • irreführend oder mehrdeutig sein
  • Zweifel an einer abwechslungsreichen Ernährung wecken
  • zu übermäßigem Konsum eines Lebensmittels animieren oder diesen verharmlosen
  • suggerieren, dass eine ausgewogene Ernährung unzureichend ist
  • Angstgefühle beim Verbraucher hervorrufen oder ausnutzen

 
Nährwertbezogene Angaben beschreiben besondere positive ernährungsphysiologische Eigenschaften eines Lebensmittels, etwa: „fettarm“, „zuckerfrei“ oder „proteinreich“.

Solche Angaben sind nur zulässig, wenn:

  1. die gesetzlich definierten Grenzwerte eingehalten werden,
    Beispiel: „salzfrei“ darf nur verwendet werden, wenn der Natriumgehalt unter dem vorgeschriebenen Schwellenwert liegt. 

  2. die Angabe im Anhang der Verordnung gelistet ist,
    Die Angaben im Anhang sind abschließend, nicht gelistete nährwertbezogene Angaben sind somit automatisch unzulässig. 

  3. die Aussage korrekt und überprüfbar ist.
    Händler dürfen sich daher nicht allein auf Marketingaussagen von Lieferanten verlassen, sondern müssen prüfen, ob die gesetzlichen Kriterien tatsächlich erfüllt sind. 

 
Gesundheitsbezogene Angaben gehen deutlich über reine Nährwertangaben hinaus. Sie stellen einen Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder Inhaltsstoff und der menschlichen Gesundheit her.

Typische Beispiele sind Aussagen wie:

  • „Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“
  • „Calcium ist wichtig für starke Knochen“
  • „unterstützt den Energiestoffwechsel“

Ein Health Claim ist nur zulässig, wenn er

  1. die allgemeinen Anforderungen der Verordnung erfüllt (Kap II),
  2. den speziellen Anforderungen der EU-Health-Claims-VO (Kap IV) entspricht,
  3. wissenschaftlich ausreichend belegt ist,
  4. von der EFSA bewertet wurde,
  5. von der EU-Kommission offiziell zugelassen wurde und
  6. im EU-Register zugelassener Health Claims eingetragen ist.

Für Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol sind gesundheitsbezogene Angaben grundsätzlich verboten.  

Art 13 und Art 14 – Claims

Die Verordnung unterscheidet zwischen verschiedenen Arten gesundheitsbezogener Angaben. 

Art 13-Claims betreffen allgemeine Aussagen über die Funktion eines Nährstoffs im Körper. 
Art 14-Claims betreffen Angaben zur Verringerung eines Krankheitsrisikos oder zur Entwicklung und Gesundheit von Kindern, für sie gelten besonders strenge Zulassungsvoraussetzungen.

Das Zulassungsverfahren für Health Claims

Für gesundheitsbezogene Angaben gilt ein strenges Zulassungsverfahren auf Basis wissenschaftlicher Nachweise. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bewertet die wissenschaftliche Grundlage solcher Angaben. 

Bevor ein Claim erstmalig verwendet werden darf, durchläuft er ein mehrstufiges Verfahren:

  1. Antragstellung durch Lebensmittelunternehmen
  2. wissenschaftliche Bewertung durch die EFSA
  3. Entscheidung der Europäischen Kommission und
  4. Aufnahme in das EU-Register 

Das EU-Register für Health Claims führt jeden eingereichten oder bereits bewerteten Claim mit einem klar definierten Status. Diese Statusangaben sind entscheidend, ob ein Claim verwendet werden darf. Das Register unterscheidet zwischen drei Kategorien:

  • Genehmigte Claims
  • Nicht genehmigte Angaben
  • Eingereichte, aber noch nicht final bewertete Claims 

Falls der gesuchte Claim weder genehmigt noch abgelehnt noch im Bewertungsverfahren ist, bedeutet das, dass er nie eingereicht wurde. Solche Claims dürfen nicht verwendet werden.  

Das Register der EU für Health Claims finden Sie hier: EU register of health claims - Food Safety - European Commission

Was bedeutet das konkret für Händler?

Händler müssen sicherstellen, dass 

  • nur zugelassene Claims verwendet werden,
  • die Formulierungen exakt dem genehmigten Wortlaut entsprechen,
  • sämtliche Bedingungen für die Verwendung erfüllt sind und
  • keine irreführenden oder übertriebenen Aussagen gemacht werden.

Auch sämtliche Marketingmaterialien müssen den Vorgaben der EU-Health-Claims-VO entsprechen. Weiters sollte auch bei Übersetzungen sichergestellt werden, dass der Claim exakt bleibt. 

Händler tragen dabei eine eigene rechtliche Verantwortung und können bei Verstößen selbst haftbar gemacht werden.

Weitere Informationen können Sie direkt der Verordnung entnehmen: l_40420061230de00090025.pdf