EU-Verpackungsverordnung: Erste Vorgaben ab 12. August 2026

Die EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und wird schrittweise wirksam. Mit dem 12. August 2026 werden nun die ersten Bestimmungen unmittelbar verbindlich.

Einen umfassenden Überblick über die Ziele und zentralen Inhalte der Verordnung finden Sie in unserem bereits veröffentlichten Beitrag „Die neue EU-Verpackungsverordnung: Was Online-Händler wissen sollten und jetzt tun müssen“.

Im Folgenden befassen wir uns mit den Regelungen, die ab 12. August 2026 unmittelbar gelten. Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere die neuen PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelverpackungen, die für zahlreiche Unternehmen der Lebensmittelbranche konkrete Auswirkungen haben.

Der 12. August 2026 markiert den Start der praktischen Umsetzung

Mit dem 12. August 2026 werden die ersten wesentlichen Bestimmungen der PPWR verbindlich anwendbar. Unternehmen, die Verpackungen in der Europäischen Union in Verkehr bringen, müssen dann sicherstellen, dass ihre Verpackungen die Anforderungen der Verordnung erfüllen und entsprechend dokumentiert sind.

Zu den zentralen Pflichten gehören unter anderem die Durchführung von Konformitätsbewertungen sowie die Erstellung technischer Dokumentationen, mit denen die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nachgewiesen werden kann. Gleichzeitig rückt die Reduzierung problematischer Stoffe in Verpackungen stärker in den Fokus. 

Während zahlreiche weitere Vorgaben der PPWR, beispielsweise zu Rezyklatanteilen, Recyclingklassen oder Mehrwegquoten, erst in den kommenden Jahren schrittweise in Kraft treten, gelten die Beschränkungen für bestimmte Stoffe bereits ab August 2026.

Bedeutende Neuerung: PFAS Grenzwerte in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt

Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft Verpackungen mit Lebensmittelkontakt. Die EU führt erstmals verbindliche Grenzwerte für sogenannte PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) ein.

PFAS werden aufgrund ihrer wasser-, fett- und schmutzabweisenden Eigenschaften seit vielen Jahren in verschiedenen Verpackungsmaterialien eingesetzt. Typische Anwendungsbereiche sind Fast-Food-Verpackungen, beschichtete Papier- und Kartonverpackungen sowie Back- und Trennpapiere. Da viele dieser Stoffe in der Umwelt nur sehr langsam abgebaut werden und sich teilweise im menschlichen Körper anreichern können, werden sie zunehmend regulatorisch eingeschränkt.

Gemäß Art 5 Abs 5 PPWR dürfen Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, ab dem 12. August 2026 die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:

  • 25 ppb für einzelne PFAS-Verbindungen
  • 250 ppb für die Summe gezielt eingesetzter PFAS
  • 50 ppm (mg/kg) für PFAS (polymere PFAS eingeschlossen)

Werden diese Werte überschritten, dürfen die betreffenden Verpackungen nicht mehr auf dem europäischen Markt bereitgestellt werden.

Für die Anwendung der neuen Grenzwerte ist entscheidend, wann ein verpacktes Lebensmittel erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt wird („Inverkehrbringen“). Bei Lebensmittelverpackungen gilt eine Verpackung in der Regel erst mit der Befüllung als in Verkehr gebracht, da nachfolgende Verarbeitungsschritte die Konformität beeinflussen können.

Alle Lebensmittel, die ab dem 12. August 2026 erstmals verpackt und in Verkehr gebracht werden, müssen somit die neuen PFAS-Anforderungen erfüllen. Produkte, die bereits vor diesem Stichtag rechtmäßig verpackt und in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin verkauft werden und müssen nicht vom Markt genommen werden.

Welche Verpackungen besonders betroffen sind

Von den neuen Anforderungen sind insbesondere Verpackungen betroffen, bei denen bislang PFAS-basierte Beschichtungen eingesetzt wurden, um Fett- oder Feuchtigkeitsbarrieren zu erzeugen.

Dazu zählen unter anderem:

  • Fast-Food- und Take-away-Verpackungen
  • Burger- und Sandwichverpackungen
  • Pommes- und Snackschalen
  • Back- und Trennpapiere
  • Beschichtete Kartonverpackungen
  • Verpackungen für Convenience- und Tiefkühlprodukte
  • To-go-Verpackungen für Speisen und Getränke

Wer die Verantwortung trägt und was die Verantwortlichen jetzt tun müssen

Bei Lebensmitteln ist das Lebensmittelunternehmen in der Regel für die Einhaltung der PPWR-Anforderungen verantwortlich. Denn als „Erzeuger“ gilt nach der PPWR jenes Unternehmen, das ein verpacktes Produkt oder eine Verpackung unter seinem eigenen Namen oder seiner Marke anbietet. Er muss sicherstellen, dass die eingesetzten Verpackungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Dafür sind die erforderlichen Informationen und Nachweise der Verpackungslieferanten entscheidend, insbesondere wenn erhöhte Fluorgehalte festgestellt werden und der PFAS-Anteil für die technische Dokumentation nachgewiesen werden muss. 

Lebensmittelunternehmen sollten spätestens jetzt aktiv werden. Die Umstellung von Verpackungsmaterialien, die Durchführung von Laboranalysen sowie die Anpassung interner Dokumentationsprozesse benötigen häufig mehrere Monate Vorlaufzeit.

Empfehlenswert sind insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Überprüfung aller Lebensmittelverpackungen auf PFAS-haltige Materialien
  • Einholung aktueller Konformitätserklärungen und Materialdatenblätter von Lieferanten
  • Durchführung von Laboranalysen bei kritischen Verpackungskomponenten
  • Bewertung möglicher PFAS-freier Alternativen
  • Einhaltung der Vorgabe, ab dem 12. August ausschließlich PFAS-konforme Verpackungen für die Befüllung und das Inverkehrbringen einzusetzen
  • Aufbau oder Anpassung der erforderlichen technischen Dokumentation

Auch wenn die erste Umsetzungsfrist bereits vor der Tür steht, ist sie nur der Auftakt zu weiteren wichtigen Änderungen. Welche Maßnahmen Unternehmen bis wann berücksichtigen müssen, zeigt unser Überblick zur EU-Verpackungsverordnung.