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Preisfehler im Online-Shop

Viele Geldmünzen (Quelle: https://pixabay.com/de/geld-m%C3%BCnzen-eurom%C3%BCnzen-w%C3%A4hrung-515058/)

Voraussetzung dafür, dass ein Händler eine bestellte Ware liefern muss, ist ein gültiger Vertrag. Er liegt bei einem Online-Einkauf vor, wenn der Kunde eine Rechnung oder eine Warenlieferung erhält bzw. den Kaufpreis sofort mit Kreditkarte oder mittels Online-Überweisung bezahlt hat. Eine Bestellbestätigung hingegen, die die Bestellung bloß bestätigt, lässt noch keinen Vertrag zustande kommen - wobei es hier auf den genauen Wortlaut der automatisiert versendeten Nachricht ankommt.

Exkurs: Bestellbestätigung oder Bestätigung der Vertragsannahme?

Ein Online-Shop bietet Waren an. Besucher können sie wie in einem Schaufenster auf einer Website besichtigen. Wenn sie sich dazu entschließen, dass sie ein Produkt kaufen, legen sie ein Vertragsangebot. Sie gehen folglich wie in einem Geschäftslokal zur Kasse und hinterlegen die Ware am Fließband. Im Unterschied zum stationären Handel gibt es bei einem Online-Shop zunächst keine reale Person, die das Produkt verbucht und den Vertrag/Kauf abschließt. Der Kunde soll dennoch darüber Bescheid wissen, dass sein Vertragsangebot beim Händler eingegangen ist. Aus diesem Grund hat der „Diensteanbieter (…) dem Nutzer den Zugang einer elektronischen Vertragserklärung unverzüglich elektronisch zu bestätigen.“ (§ 10 Abs 2 E-Commerce-Gesetz). Diese Bestellbestätigung zeigt den Kunden an, dass der Online-Shop ihr Vertragsangebot elektronisch erfasst hat. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn sie Formulierungen verwenden, die eine Vertragsannahme nahelegen. Zum Beispiel „Vielen Dank für Ihren Einkauf! Sie erhalten die Ware in Kürze“. Damit Unternehmen mit einer Bestellbestätigung keinen ungewollten Vertrag abschließen, ist es empfehlenswert, dass sie auf Formulierungen, wie zum Beispiel „Hiermit bestätigen wir Ihnen den Erhalt ihrer Bestellung“ zurückgreifen. Schließlich hat „(d)er Unternehmer (…) dem Verbraucher (…) innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Vertragsabschluss, spätestens jedoch mit der Lieferung der Waren oder vor dem Beginn der Dienstleistungserbringung, eine Bestätigung des geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen“ (§ 7 Abs 3 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz).

Kein gültiger Vertrag

Für Unternehmen heißt das: Liegt noch kein gültiger Vertrag vor, gibt es keinen Grund, ein zu günstig angebotenes Produkt an den Kunden zu liefern, denn ein Unternehmen muss das Vertragsangebot des Käufers nicht annehmen.

Gültiger Vertrag

Liegt ein Vertrag vor, ist dieser vom Unternehmen und vom Kunden einzuhalten. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch hält in § 871 Abs 1 jedoch fest: „War ein Teil über den Inhalt der von ihm abgegebenen (…) Erklärung in einem Irrtum befangen, der die Hauptsache (…)  betrifft, (…) so entsteht für ihn keine Verbindlichkeit, falls der Irrtum durch den anderen veranlaßt war, oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen mußte oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde.“ Ein zu niedriger Verkaufspreis kann deshalb zur Anfechtbarkeit des Kaufvertrags führen. Das ist der Fall, wenn der zu niedrige Preis dem Kunden hätte auffallen müssen oder das Unternehmen den Käufer rechtzeitig darüber informiert hat, dass es sich um einen Preisirrtum handelt. Die Rechtzeitigkeit ist gegeben, wenn der Kunde noch keine Handlungen im Vertrauen auf den Vertragsabschluss gesetzt hat. Die Anfechtung des Vertrags führt dazu, dass die Vereinbarung rückwirkend aufgehoben wird. Bereits erhaltene Leistungen sind zurückzustellen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden: Irrtümliche Preisfehler können unter bestimmten Voraussetzungen zu einer rückwirkenden Wandlung des Kaufvertrags führen. Die Wandlung des Kaufvertrags führt dazu, dass Händler keine Ware an den Kunden liefern müssen. Bereits bezogene Leistungen sind zurückzustellen.