Ob Kosmetika, Kontaktlinsen oder andere sensible Produkte: Für bestimmte Waren sieht das Fernabsatzrecht Ausnahmen vom gesetzlichen Widerrufsrecht vor. Viele Händler:innen gehen jedoch davon aus, dass Verbraucher:innen ihr Rücktrittsrecht bereits durch das Öffnen einer Verpackung verlieren.
Tatsächlich sind die gesetzlichen Voraussetzungen deutlich enger. Die Ausnahme für versiegelte Waren aus Gründen des Gesundheits- oder Hygieneschutzes ist restriktiv auszulegen und greift nicht automatisch bei jeder geöffneten Verpackung. So hat auch der Europäische Gerichtshof entschieden, dass eine folierte Matratze nicht allein aufgrund ihrer Schutzverpackung vom Widerrufsrecht ausgenommen werden kann.
Für Händler:innen lohnt sich daher ein genauer Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Voraussetzungen, unter denen ein Ausschluss des Widerrufsrechts tatsächlich zulässig ist.
Gesetzliche Grundlage
Nach § 18 Abs 1 Z 5 Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG), der Art 16 lit e Verbraucherrechte-RL in nationales Recht umsetzt, besteht für Verbraucher:innen kein Rücktrittsrecht bei
„Waren, die versiegelt geliefert werden und aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.“
Diese Bestimmung stellt eine Ausnahme vom grundsätzlich bestehenden 14-tägigen Rücktrittsrecht im Fernabsatz dar und ist daher eng auszulegen.
Generell dient das Rücktrittsrecht im Fernabsatz dem Schutz von Verbraucher:innen. Da sie gegenüber Unternehmer:innen häufig schlechter informiert sind, wirtschaftlich schwächer dastehen und rechtlich weniger erfahren sind, soll es sie vor übereilten oder uninformierten Vertragsabschlüssen schützen. Zugleich ermöglicht das Rücktrittsrecht Verbraucher:innen, die bestellte Ware nach der Lieferung zu prüfen. Damit wird ihnen eine Begutachtung der Ware ermöglicht, die der Prüfungsmöglichkeit beim Kauf im stationären Handel möglichst nahekommt.
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht nach § 18 FAGG, darunter auch die Ausnahme für versiegelte Waren aus Gründen des Gesundheits- oder Hygieneschutzes, sind daher nur in engen Grenzen zulässig und restriktiv auszulegen.
Wann kann die Rücknahme rechtmäßig verweigert werden?
Damit Händler:innen eine Rücksendung unter Berufung auf § 18 Abs 1 Z 5 FAGG ablehnen können, müssen sämtliche folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Ware wurde in einer Schutzverpackung oder Schutzfolie (Versiegelung) verkauft
Nicht jede Verpackung erfüllt diese Voraussetzung. Erforderlich ist eine Versiegelung, die nach dem Öffnen nicht ohne Weiteres wiederverschließbar ist bzw. wiederhergestellt werden kann. Dies könnte beispielsweise eine Schweißverpackung, ein Sicherheitssiegel oder eine spezielle Schutzfolie mit Erstöffnungsnachweis sein. Gewöhnliche Kartonverpackungen, einfache Klebefolien oder herkömmliche Plastikfolien werden nicht ausreichen. Weiters müssen triftige Gesundheitsschutz- oder Hygienegründe für die Versiegelung vorliegen, das Widerrufsrecht darf somit nicht durch Einschweißen von Waren umgangen werden.
- Die Schutzverpackung oder Schutzfolie wurde aufgebrochen
Das Rücktrittsrecht entfällt erst dann, wenn die Kundin oder der Kunde die Versiegelung tatsächlich geöffnet oder zerstört hat.
- Die Ware ist aufgrund der geöffneten Siegelverpackung aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus hygienischen Gründen typischerweise unverkäuflich
Der entscheidende Punkt liegt häufig in dieser dritten Voraussetzung. Die Ware muss nach Öffnung der Versiegelung objektiv nicht mehr weiterverkauft werden können. Kann die Ware hingegen durch Reinigung, Desinfektion oder sonstige zumutbare Maßnahmen wieder in einen verkaufsfähigen Zustand versetzt werden, bleibt das Rücktrittsrecht grundsätzlich bestehen.
Eine genaue Betrachtung dieser Voraussetzungen, die gemeinsam vorliegen müssen, zeigt eine eher eingeschränkte Anwendbarkeit aus Händler:innensicht. Für einen Entfall des Rücktrittsrechts, müssen alle drei Voraussetzungen erfüllt sein.
EuGH: Geöffnete Matratze bleibt rückgabefähig
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden (C-681/17), dass Verbraucher:innen auch eine bereits ausgepackte und getestete Matratze im Rahmen des gesetzlichen Widerrufsrechts zurückgeben können. Nach Auffassung des Gerichts ist eine Matratze mit Kleidung vergleichbar, die ebenfalls nach einer Anprobe zurückgesendet werden darf. Allein das Entfernen der Schutzfolie führt daher nicht zum Verlust des Widerrufsrechts. Händler:innen können die Ware nach einer fachgerechten Reinigung erneut verkaufen. Die Entscheidung stärkt die Verbraucherrechte im Online-Handel und schafft mehr Rechtssicherheit beim Kauf von Matratzen über das Internet.
Beispielliste von Produkten, bei denen ein Ausschluss des Rücktrittsrechts regelmäßig in Betracht kommt
Typische Beispiele sind:
- Kosmetikprodukte mit unmittelbarem Haut- oder Haarkontakt (z.B.: Lippenstifte, Puder oder Wimperntusche)
- versiegelt gelieferte Kontaktlinsen
- Zahnbürsten
- Rasierer und ähnliche Körperpflegemittel
- Medikamente, sterile Wundauflagen, Desinfektionstücher
- Grippeschutzmasken
- in Plastik abgepackte, aufgeschnittene Salami
- im Glasbehältnis gelieferte Marmelade
Bei welchen Produkten ist Vorsicht geboten?
Die Rechtsprechung spricht eher gegen den Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Produkten, die gereinigt oder aufbereitet werden können, beziehungsweise bei denen eine Wiederherstellung des Verkehrswertes ohne große Schwierigkeit möglich ist, beispielsweise:
- Matratzen,
- Schuhe,
- Bademode,
- Unterwäsche,
- WC-Sitze,
- Piercing-Schmuck oder Ohrringe.
Wertersatz
Auch wenn das Rücktrittsrecht nicht ausgeschlossen werden kann, sind Händler:innen nicht schutzlos. Nutzen Verbraucher:innen eine Ware über das zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise erforderliche Maß hinaus, kann ein Anspruch auf Wertersatz bestehen, der an das Unternehmen zu leisten ist. Dieser bemisst sich insbesondere nach den Kosten, die erforderlich sind, um den Verkehrswert der Ware wiederherzustellen, etwa durch Reinigung, Aufbereitung oder Neuverpackung.
Praxistipps für Händler:innen
Wer sich auf den Ausschlussgrund des § 18 Abs 1 Z 5 FAGG berufen möchte, sollte vorab prüfen:
- Liegt tatsächlich eine Versiegelung im rechtlichen Sinne vor?
- Dient die Versiegelung nachweislich dem Hygiene- oder Gesundheitsschutz?
- Ist die Ware nach Öffnung objektiv nicht mehr verkaufsfähig?
- Wird der Ausschluss des Rücktrittsrechts in den Verbraucherinformationen und AGB korrekt kommuniziert?
Nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein Rücktritt rechtssicher verweigert werden.