Modernisierungsrichtlinie 2022
Erweiterung der Informationspflicht
In Zukunft muss ein Unternehmen auf der Website nicht nur Name und Anschrift des Unternehmens anführen, sondern zwingend auch Telefonnummer und E-Mail-Adresse, unter denen Verbraucher das Unternehmen schnell erreichen können. Bei Verfügbarkeit weiterer Kommunikationskanäle, wie einen Chat oder WhatsApp, muss auch darüber informiert werden und der Verbraucher muss die Möglichkeit haben, die Korrespondenz abzuspeichern.
All diese Informationen sollten Sie gesammelt auf einer Seite angeben (z.B. unter Kontakt oder Kundenservice)
Auszeichnung von Preisermäßigungen
Wenn Sie im Onlineshop Preise rabattieren, dann darf als Vergleichspreis ausschließlich der niedrigste Preis der letzten 30 Tage herangezogen werden. Auf Basis dieses niedrigsten Preises muss also der Nachlass berechnet werden (oft in Prozent angegeben).
Ein Beispiel: Ein Produkt hat einen regulären Verkaufspreis von € 40,-. Es hat in den letzten 30 Tagen eine Reduktion auf € 35,- gegeben, die Aktion gilt allerdings aktuell nicht mehr. Jetzt möchte man das Produkt auf €30,- reduzieren. Die Angabe des Rabatts muss sich nun auf die € 35,- beziehen, somit sind "€ 5,- Rabatt" korrekt und nicht “€ 10,- Rabatt”.
Auszeichnung personalisierter Preise
Wenn im Onlineshop Preise auf Basis einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert ausgespielt werden (das bedeutet individuelle Preise je Kunde), dann muss über diese Funktion informiert werden, bzw. auf personalisierte Preise hingewiesen werden.
Kompatibilität und Interoperabilität
Für Waren, die mit anderen Geräten kompatibel oder interoperabel sind, muss diese Information den Kunden zur Verfügung gestellt werden.
Ein Beispiel für Interoperabilität: Ein Gerät aus dem Hause X kann ebenso mit einem Gerät aus dem Hause Y verwendet werden.
Neue Fassung für die Widerrufsbelehrung
Bei der Muster-Widerrufsbelehrung wurde das Telefax aus dem Text gestrichen.
Tipp: Wir werden Sie im Zuge des regelmäßigen Onlineshop-Checks auf diese Änderung aufmerksam machen.
Herkunft von Bewertungen
Bei Angabe von Produktbewertungen muss der Onlineshop darüber informieren, wie die Bewertungen zustande gekommen sind und welche Maßnahmen gegen Fake-Bewertungen unternommen werden.
Beispiele: Ihre Kunden können Bewertungen ausschließlich nach Kauf eines Produktes abgeben. Oder Sie stellen Influencern Ihre Produkte gratis zur Verfügung und erhalten im Gegenzug eine Bewertung.
Für Marktplätze:
Ranking bei Suchanfragen
Dem Verbraucher muss über das Entstehen der Reihenfolge bei Suchergebnissen informiert werden. Das bedeutet, falls in einem Suchergebnis zum Beispiel bezahlte Anzeigen höher gereiht werden, müssen die Parameter und deren Gewichtung für die Verbraucher nachvollziehbar dargestellt werden.
Information zum Anbieter
Es muss für Verbraucher klar erkennbar sein, mit wem er den Vertrag eingeht, vor allem, ob es sich beim Vertragspartner um ein Unternehmen oder eine Privatperson handelt.
Rollenverteilung Marktplatz / Anbieter
Die Verantwortungen und Verpflichtungen des Marktplatzes und des Anbieters müssen in den AGB klar und verständlich beschrieben werden.
Bei Fragen stehen wir Ihnen wie gewohnt unter zertifizierung@guetezeichen.at gerne zur Verfügung.