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Button-Lösung

Die Gestaltung der Checkout-Seite im Bestellprozess stellt für viele Online-Händlerinnen und Online-Händler eine Herausforderung dar: Sie haben ein großes Interesse den Bestellablauf für Konsumentinnen und Konsumenten so einfach und effizient wie möglich darzustellen. Dabei die zahlreichen rechtlichen Vorschriften zu beachten, kann sich im Einzelfall jedoch als schwierig erweisen.

Die rechtliche Grundlage für die sogenannte „Button-Lösung“ findet sich im Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). Die Nichteinhaltung der rechtlichen Bestimmungen ist mit verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen bis zu 1.450 Euro bedroht. Die fehlerhafte Bezeichnung des Bestell-Buttons führt zudem zur „schwebenden Unwirksamkeit“ des Vertrages. Das ermöglicht Konsumentinnen und Konsumenten ein Wahlrecht. Sie sind entweder nicht an den Vertrag gebunden und müssen somit nicht zahlen oder können sich dazu entscheiden weiterhin am Vertrag festzuhalten.

Folgende Punkte sollten bei der Einrichtung der Checkout-Seite berücksichtigt werden, um eine rechtskonforme Checkout-Seite sicherzustellen: 

1. Wesentlichen Merkmale der Waren bzw. Dienstleistungen

Auf der Checkout-Seite, also auf der Seite, auf der die Bestellung endgültig abgesendet wird, müssen die wesentlichen Merkmale der zu erwerbenden Waren bzw. Dienstleistungen angeführt werden. In der Praxis ist die Festlegung schwierig, denn abhängig vom Produkt variieren die Erfordernisse. Beispielsweise unterscheiden sich die wesentlichen Eigenschaften eines Smartphones von jenen eines Ringes oder von jenen eines Kleidungsstücks. Daher kann keine allgemeine Aussage getroffen werden. Wichtig ist, dass Konsumentinnen und Konsumenten vor der Bestellung nochmal auf jene Eigenschaften hingewiesen werden, die für den Kaufabschluss am bedeutendsten sind.

Beim Kauf eines Smartphones sind zumindest die Marke des Herstellers, das Modell, die Speicherkapazität sowie die Farbe von großer Bedeutung. Bei einem Ring ist auf jeden Fall die Ringgröße anzugeben. Beim Kauf eines Kleidungsstückes spielt im Regelfall die Größe und Farbe sowie unter Umständen die Marke des Herstellers eine Rolle.

Verlinkungen zu den einzelnen Produktseiten gelten als nicht ausreichend, sind aber zusätzlich empfehlenswert. Ebenso empfehlenswert ist es, zu den einzelnen Artikeln ein Produktfoto hinzuzufügen.

2. Angabe des Gesamtpreises

Unter den wesentlichen Merkmalen ist der Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung anzuführen. Das beinhaltet neben dem Kaufpreis, die Mehrwertsteuer sowie die Versandkosten. Fallen zudem weitere Kosten, wie beispielsweise ein Pauschalpreis für die Verzollung von Waren an, so ist auch das anzugeben.

Falls der Preis nicht im Voraus berechnet werden kann, ist die Art der Preisberechnung zu nennen.

3. Unbefristete Verträge und Abonnement-Verträge

Wird ein unbefristeter Vertrag oder Abo-Vertrag abgeschlossen, dann kommen weitere Sonderbestimmungen hinzu.

Neben den monatlichen Kosten ist der Gesamtpreis für den vertraglich vereinbarten Zeitraum mitzuteilen. Beispielsweise ist bei einem Abo-Vertrag von 6 Monaten auch der Gesamtpreis für 6 Monate zusätzlich zu den monatlichen Kosten anzugeben. Wenn die Preise im Voraus nicht berechnet werden können, ist auch hier die Art der Preisberechnung anzuführen. Zudem sind die Vertragslaufzeit oder die Bedingungen für die Kündigung eines unbefristeten bzw. sich automatisch verlängernden Vertrags anzugeben. Konsumentinnen und Konsumenten sind überdies über Verträge mit einer Mindestvertragslaufzeit aufzuklären.

4. Bezeichnung des Bestell-Buttons

Ganz unten ist die richtige Bezeichnung des Bestell-Buttons die letzte Herausforderung. Denn für Konsumenten und Konsumentinnen soll mit dem Klick auf den Button ersichtlich sein, dass damit ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag abgeschlossen wird und durch den Klick Kosten entstehen.

Folgende Bezeichnungen werden beispielsweise als zulässig erachtet:

  • „Zahlungspflichtig bestellen“
  • „Kaufen“
  • „Jetzt kaufen“
  • „Kauf bestätigen“
  • „Jetzt zahlen“
  • „Jetzt zahlungspflichtig bestellen“
  • „Kostenpflichtig bestellen“
  • „Jetzt zum genannten Preis bestellen“
  • „Zahlungspflichtigen Vertrag schließen“
  • „Kostenpflichtigen Vertrag schließen“
  • „Zahlungspflichtig buchen“

Als unzulässig gelten unter anderem folgende Bezeichnungen:

  • „Bestellen“
  • „Jetzt bestellen“
  • „Bestellung abschicken“
  • „Bestellung abgeben“
  • „Bestellung bestätigen“
  • „Bestellung abschließen“
  • „Mit Kreditkarte bestellen“
  • „Bestätigen“ / „Weiter“
  • „Anmelden“ / „Anmeldung“
  • „Jetzt anmelden“
  • „Jetzt verbindlich anmelden!
  • „Jetzt registrieren“

Online-Händlerinnen, Online-Händler haben auch dafür zu sorgen, dass die Beschriftung der Schaltfläche gut leserlich ist. Zudem darf nur ein Bestell-Button auf der Checkout-Seite angeführt werden.

5. Platzierung des Bestell-Buttons

Die Reihenfolge der verpflichtenden Informationen ist klar geregelt: An erster Stelle sind die bestellten Produkte oder Dienstleistungen mit den wesentlichen Eigenschaften anzuführen. Darunter folgen die Gesamtpreisangaben und gegebenenfalls die Abo-Bedingungen. Direkt im Anschluss ist der Bestellbutton zu platzieren.

In der Praxis sind für Konsumentinnen und Konsumenten nicht nur die Pflichtinformationen von wesentlicher Bedeutung. Neben den gesetzlichen Anforderungen sollten auf der Checkout-Seite auch darüberhinausgehende Angaben wie die Rechnungs- und Lieferadresse sowie das Lieferdatum und die Lieferart angeführt werden. Ebenso sollte das Zahlungsmittel erwähnt werden. Empfehlenswert ist es überdies auf der Checkout-Seite auf die AGB hinzuweisen. Dies sollte in Form einer Checkbox umgesetzt werden. Ein Gütezeichen sorgt auf der Checkout-Seite für eine Steigerung der Conversion.

Wichtig ist es, auf die Platzierung der Angaben zu achten. Die Darstellung der oben genannten Informationen kann oberhalb, unterhalb oder neben den Pflichtangaben erfolgen, nicht aber dazwischen.

Zulässig ist z.B. die folgende Gestaltung der Checkout-Seite:

Als unzulässig gilt beispielsweise folgende Darstellung der Checkout-Seite: