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Gewährleistung vs. Herstellergarantie

Bevor wir in diesem Beitrag auf die beiden Rechtsbegriffe genauer eingehen, möchten wir Ihnen den wesentlichen Unterschied kurz darlegen:

  • Die Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung für Verkäufer:innen, ihren Kund:innen ein mangelfreies Produkt zu übergeben, wobei es für den tatsächlichen Anspruch darauf ankommt, ob der Mangel bereits vor oder nach der Übergabe der Sache bestanden hat. Gewährleistungsrechte von Verbraucher:innen können nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
  • Bei der Garantie handelt es sich um ein freiwilliges Versprechen (meist der Hersteller), innerhalb einer Garantiefrist gewisse Mängel zu beheben bzw. den Kaufpreis zurückzuerstatten. Eine Garantie ist unabhängig von der Gewährleistung und tritt nur allenfalls zu dieser dazu.

Nun detailliert – die Gewährleistung

Wenn Sie als Unternehmer:in defekte oder nicht funktionierende Ware ausliefern, setzen Sie sich einem gesetzlichen Gewährleistungsanspruch aus. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob überhaupt ein „Mangel“ vorliegt. Ein Mangel ist dann gegeben, wenn das ausgelieferte Produkt nicht dem zwischen Ihnen und dem:der Käufer:in getroffenen Kaufvertrag entspricht. Ein Mangel liegt somit vor, wenn das Produkt nicht die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften vorweist, oder aber ausdrücklich vereinbarte Voraussetzungen nicht erfüllt. Für diesen Mangel müssen Sie unabhängig eines Verschuldens einstehen.

Konsument:innen können von Ihnen in einem ersten Schritt die Reparatur oder den Austausch einer Ware gegen ein Ersatzprodukt verlangen. Sofern dieser Prozess scheitern sollte (zB. bei Untunlichkeit, Unmöglichkeit, Versäumnissen etc.), können Konsument:innen in einem zweiten Schritt die Auflösung des Vertrags oder eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.

Konsument:innen können ihre Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab Lieferung geltend machen, wobei der Mangel im Zeitpunkt der Lieferung bereits angelegt und nicht nach Übergabe herbeigeführt worden sein darf. Wenn ein Mangel in den ersten zwölf Monaten nach der Lieferung erkennbar wird, dann besteht die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Lieferung vorhanden war. Erst nach Ablauf der zwölf Monate müssen Konsument:innen beweisen, dass die Ware bereits im Zeitpunkt der Lieferung mangelhaft war.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist noch die Frage, wer für die Kosten der Gewährleistungsansprüche aufkommen und wo die Gewährleistungsverpflichtung durgeführt werden muss. Grundsätzlich müssen Sie als Unternehmer:in die Kosten für die Überprüfung des Vorliegens eines Mangels tragen, auch wenn sich im Rahmen einer Prüfung herausstellt, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt. Von dieser gesetzlichen Vorgabe kann auch durch gegenteilige AGB nicht abgewichen werden.

Bei einem im Online-Handel erworbenen Produkt oder einer besonders schweren oder sperrigen Sache müssen Sie als Unternehmer:in den Austausch bzw. die Reparatur des fehlerhaften Produkts vor Ort vornehmen. Wenn es sich allerdings um ein kleines kompaktes Produkt handelt, das Konsument:innen leicht zur Post bringen können (keine Untunlichkeit der Beförderung), dann können Sie von diesen die Einsendung des Produkts verlangen. Sie müssen jedoch die Portokosten tragen und auch das Risiko, dass das zurückgeschickte Paket auf dem Weg verloren geht oder beschädigt wird. Für diese Portokosten müssen Sie jedoch keinen Vorschuss leisten, sondern diese sind erst im Nachhinein an Konsument:innen zu erstatten.

 

Gewährleistung zusammengefasst

  • Gewährleistungsansprüche bei defekter Ware können binnen 2 Jahren geltend gemacht werden
  • Im 1. Jahr sind Händler für den Mangel verantwortlich
  • Im 2. Jahr muss der Kunde beweisen, dass das Produkt bereits bei Lieferung mangelhaft war
  • Wenn Produkte ausgetauscht werden, so darf bei kleinen Produkten von den Kunden verlangt werden, es zur Post zu bringen. Für die Kosten des Rückversands müssen allerdings Sie als Händler aufkommen. Diese Portokosten dürfen Sie allerdings auch erst nach Erhalt der Ware rückerstatten, Sie müssen nicht in Vorleistung gehen.
  • Sollte die vermeintlich defekte Ware überprüft werden, tragen Sie als Händler die Kosten, auch wenn sich bei der Prüfung herausstellt, dass es kein Gewährleistungsfall ist.

Und noch zur Garantie

Ganz allgemein handelt es sich bei einer Garantie um ein freiwilliges und frei gestaltbares Leistungsversprechen eines Unternehmens, innerhalb einer bestimmten Frist gewisse Mängel zu beheben oder Produkte auszutauschen.

Die Dauer einer solchen Garantiefrist variiert in der Regel zwischen sechs Monaten und mehreren Jahren und ist von Ihnen frei gestaltbar. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben dazu. Inhalt einer solchen Garantieerklärung ist üblicherweise, dass Unternehmer und Hersteller dafür einstehen, dass Produkte während der Garantiefrist bestimmte Eigenschaften aufweisen oder dass keine Fehler auftreten.

Kürzlich wurde im Rahmen des Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetzes (GRUG) das Konsumentenschutzrecht in Bezug auf Garantien angepasst. Erstmals schreibt das Gesetz ausdrücklich vor, dass Verbraucher:innen gegenüber Herstellern während der Garantiefrist einen unmittelbaren Anspruch auf Verbesserung oder Austausch der Sache haben, wenn der Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat.

Ein wichtiger Aspekt in diesem Zusammenhang ist noch die Frage, ob eine Pflicht des Unternehmers bzw Händlers besteht, über eine etwaige Garantie des Herstellers informieren zu müssen. Mit dieser Frage hat sich kürzlich der Europäische Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren auseinandergesetzt.

Dieser hat entschieden, dass die Informationspflicht des Unternehmers über die Herstellergarantie nicht allein aufgrund des Bestehens der Garantie ausgelöst wird, sondern lediglich dann, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran hat, Informationen über die Garantie zu erhalten, um seine Entscheidung treffen zu können, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte. Ein solches berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn der Unternehmer die gewerbliche Garantie des Herstellers zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal des Angebots macht.

Außerdem wird gesetzlich festgehalten, dass Unternehmer sowohl die Garantieversprechen in der Garantieerklärung als auch jene einer Werbung einzuhalten haben. Das bedeutet im Ergebnis, dass Konsument:innen sich auf ein vorteilhafteres Versprechen aus einer Werbung berufen und dieses einklagen können, auch wenn es nicht aus der Garantieerklärung hervorgeht.

Außerdem haben Unternehmer, die eine Garantie abgeben, seit der Gesetzesänderung die Pflicht, Konsument:innen die Erklärung spätestens bei Übergabe der Sache auf einem dauerhaften Datenträger (meistens auf Papier) zur Verfügung zu stellen. Die Garantieerklärung muss klar und verständlich formuliert sein. Es besteht somit eine Pflicht zur inhaltlichen Transparenz und Kund:innen müssen somit genauestens darüber informiert werden, welche Fälle von einer Garantie abgedeckt werden.

Zusätzlich muss die Garantieerklärung auf die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Übergebers hinweisen und klarstellen, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt wird. An Garantieerklärungen werden auch inhaltliche Anforderungen gestellt: Sie müssen bestimmte Angaben wie den Namen und die Anschrift des Garanten, die Sache, auf die sich die Garantie bezieht, die Garantiebestimmungen sowie das zur Inanspruchnahme der Garantie einzuhaltende Vorgehen enthalten.

Garantie zusammengefasst

  • Freiwillig und frei gestaltbar, keine gesetzlichen Vorgaben
  • Sollte eine Garantie ausgesprochen werden, so haben Kund:innen auch das Recht auf Verbesserung oder Austausch.
  • Wenn mit einem Garantieversprochen geworben wird, dann muss dieses auch eingehalten werden, selbst wenn es in der Garantieerklärung nicht so hervorgeht.
  • Wenn eine Garantie abgegeben wird, so muss der Händler diese Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger mit dem Produkt übergeben (meist in ausgedruckter Form)
  • Die Gewährleistungspflicht wird durch eine Garantie NICHT eingeschränkt.

FAZIT

Zusammenfassend bestehen also wesentliche Unterschiede zwischen Gewährleistung und Garantie und ist in der Praxis somit von entscheidender Bedeutung, auf den Wortlaut in einer Werbung und die tatsächliche Umsetzung einer Garantie Rücksicht zu nehmen.