Kund*innen kaufen Waren- und Geldgutscheine für Geld. Dadurch erzielt der Online-Shop bereits Einnahmen, ohne dass die Käufer*innen zunächst eine konkrete Gegenleistung erhalten. Werbegutscheine hingegen sind kostenlos und gewähren zum Beispiel Rabatte auf bestimmte Einkäufe. Bei ihnen ist eine Befristung zulässig, weil Kund*innen keine Leistung erbringen müssen.
Grundsätzlich 30-jährige Gültigkeit
Waren- und Geldgutscheine sind grundsätzlich 30 Jahre lang gültig: „Alle Rechte gegen einen Dritten (...) erlöschen also in der Regel längstens durch den dreyßigjährigen Nichtgebrauch“ (§ 1479 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch).
Beispiel: Ein Konsument erhält für eine defekte Batterie einen Geldgutschein. Zwölf Jahre später möchte er ihn in der Autowerkstatt einlösen. Sie akzeptiert den Geldgutschein nicht, weil er bereits abgelaufen ist. Das Gericht entscheidet, dass der Gutschein 30 Jahre lang gültig ist und der Kunde ihn einlösen kann.
Online-Shops können die Gültigkeit von Gutscheinen verkürzen.
Die Befristung muss sachlich gerechtfertigt sein und darf nicht dazu führen, dass sich das Unternehmen an den Kund*innen bereichert: Konsument*innen müssen ihren Gutschein problemlos einlösen können. Eine gesetzliche Regelung darüber, welche Gutscheinbefristungen zulässig sind, gibt es jedoch nicht. Aus diesem Grund muss Rechtsprechung für die Frage nach zulässigen Befristungen herangezogen werden.
Unzulässige Befristungen von Gutscheinen
Beispiel: Ein Unternehmen verkauft Thermengutscheine. Sie sind in Partnerbetrieben einlösbar und zwei Jahre lang gültig. Darauf weist der Händler auf seiner Website, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf dem Gutschein hin. Das Gericht entscheidet, dass die Befristung von 2 Jahren unzulässig ist, weil der Gutscheinhändler nach Ablauf der Zeit um den Einkaufspreis bereichert ist. Er muss nach den 2 Jahren keine Leistung erbringen und die Partnerbetriebe nicht bezahlen. Der*Die Konsument*in hingegen ist benachteiligt und kann vom Gutscheinhändler den Kaufpreis oder eine Verlängerung des Gutscheins fordern.
Beispiel: Ein Unternehmen verkauft Erlebnisgutscheine. Sie sind innerhalb von drei Jahren bei Partnerbetrieben einlösbar. Gegen einen Beitrag von 15 Euro können Konsument*innen den Gutschein um weitere drei Jahre verlängern. Die Befristung ist unzulässig und die Gutscheine müssen 30 Jahre lang gültig sein. Ist es dem*der Käufer*in in dieser Zeit nicht möglich, den Erlebnisgutschein zu nützen, kann das Unternehmen seinen Kund*innen den Einkaufspreis zurückerstatten.
Zulässige Befristungen von Gutscheinen
Befristungen von Gutscheinen sind zulässig, wenn sie gerechtfertigt sind und Käufer*innen nicht benachteiligen.
Beispiel: Ein Beförderungsunternehmen verkauft Reisegutscheine. Sie sind ein Jahr gültig. Käufer*innen können ihre Gültigkeit kostenlos um 5 Jahre verlängern. Die abgelaufenen Gutscheine können gegen Abzug von 15 Euro pro Gutschein erstattet werden. Die Befristung ist zulässig, weil sie Käufer*innen nicht benachteiligt und gerechtfertigt ist. Das Beförderungsunternehmen hat ein Interesse daran, zu wissen, welche Leistungen es in den nächsten Jahren gegenüber Konsument*innen erbringen muss. Ebenso verhindert die Befristung Beweisnotstände, denn Mitarbeiter*innen können die Gutscheine im System finden und wissen über sie Bescheid. Bei zu erwartenden technischen Entwicklungen in den nächsten Jahren ist das nicht mehr zwingend der Fall. Zu guter Letzt verhindert die Befristung auf 5 Jahre den Umlauf von gefälschten Reisegutscheinen. Konsument*innen können gegen eine Abschlagszahlung den Kaufpreis zurückerhalten, wenn sie ihren Gutschein nicht einlösen können.
Gutschein-Gültigkeit bei aufgelöstem Online-Shops
Online-Shops, die Gutscheine verkaufen und ihren Betrieb einstellen, dürfen sich nicht an Käufer*innen bereichern. Konsument*innen können deshalb den Kaufpreis vom Händler zurückfordern. Je nachdem, ob ein Einzelunternehmer, eine Personengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Online-Shop betrieben hat, kommen unterschiedliche Haftungsregeln zum Tragen:
- Bei einem Einzelunternehmen haftet der*die Inhaber*in persönlich und unbeschränkt,
- bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und einer Offenen Gesellschaft haften die Gesellschafter*innen persönlich und unbeschränkt,
- bei einer Kommanditgesellschaft haftet der*die Komplementär*in persönlich und unbeschränkt, der*die Kommanditist*in in der Höhe der von ihm/ihr nicht einbezahlten Pflichteinlage,
- bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung haftet diese mit ihrem vorhandenen Vermögen.
Zusammenfassung
Online-Shops können Gutscheine befristen, wenn das sachlich gerechtfertigt ist und Käufer*innen nicht benachteiligt. Gerichtsentscheidungen zeigen, dass eine Benachteiligung vorliegt, wenn es Konsument*innen erschwert wird, einen Gutschein einzulösen und es zu keiner Kaufpreisrückerstattung kommt.