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Haftung für Links

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Zurverfügungstellung?

Die Frage, wann eine Verlinkung (erfasst werden alle Arten von Links, auch Framing bzw. Embedding), eine Zurverfügungstellung iSd 18a UrhG und somit eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung darstellt, wurde durch den EuGH (C-160/15) im September geklärt. Die Entscheidung stieß zwar vielerorts auf heftige (berechtigte) Kritik, schafft jedoch Fakten. Unter einer Zurverfügungstellung iSd 18a UrhG versteht man vereinfacht gesagt die Veröffentlichung im Internet. Auch wenn die Thematik durch eine aktuelle Entscheidung des LG Hamburg (310 O 402/16) starke mediale Präsenz erfahren hat, ist diese, vor allem in Bezug auf Österreich, kaum mit neuen Erkenntnissen verbunden.

„Legale Quelle“:
Eine Verlinkung auf urheberrechtlich geschützte Inhalte wie Fotos, Videos oder Texte ist auch ohne Zustimmung des Urhebers/Rechteinhabers urheberechtlich zulässig, wenn diese auf der Website, auf die verlinkt wird, zulässigerweise veröffentlicht wurden.

Anmerkung:
Das Urteil des EuGH wird teilweise auch dahingehend gedeutet (unter Bezugnahme auf C-160/15, Rz 52), dass es nicht darauf ankommt, ob die Inhalte auf der verlinkten Website, sondern auf irgendeiner Website im Internet, zulässigerweise veröffentlicht wurden. Folgt man der Interpretation, so stellt sich auch die Frage, ob dies auch dann gelten würde, wenn ein Inhalt irgendwann zulässigerweise veröffentlicht wurde, sodann unzulässigerweise auf eine andere Website kopiert wurde, mittlerweile jedoch nicht mehr auf der ursprünglichen Website zugänglich ist.

Achtung:
Obwohl die Verlinkung urheberrechtlich zulässig sein kann, ist dennoch die Verletzung von Persönlichkeitsrechten (z.B. Recht am eigenen Bild) möglich. Fraglich ist auch, welche Anforderungen beim Framing/Embedding an die Urhebernennung zu stellen sind. Außerdem kann Framing/Embedding im Einzelfall auch einen UWG-Verstoß darstellen (z.B. unlautere unmittelbare Leistungsübernahme).

„Illegale Quelle“:
Das Verlinken auf Inhalte, die ohne Erlaubnis des Urhebers veröffentlicht wurden, ist nur dann zulässig, wenn dies nicht in Gewinnerzielungsabsicht erfolgt und man weder wusste noch hätte wissen müssen, dass die verlinkten Inhalte unrechtmäßig veröffentlicht wurden.

Bei z.B. rein privaten Facebook-Postings liegt keine Gewinnerzielungsabsicht vor. Spätestens wenn man vom Urheber bzw. Rechteinhaber darauf hingewiesen wird, dass der Link zu illegalen Inhalten führt, ist eine Kenntnis der Rechtswidrigkeit jedoch anzunehmen und der Link unverzüglich zu entfernen, da ansonsten eine Urheberrechtsverletzung vorliegen wird.

Wird ein Link auf Inhalte die rechtswidrig veröffentlicht wurden in Gewinnerzielungsabsicht gesetzt (z.B. Verlinkung durch einen Online-Shop), wird eine Kenntnis der Rechtswidrigkeit vermutet.

Anmerkung:
Unabhängig davon, ob es sich um eine „legale“ oder „illegale Quelle“ handelt, wäre die Verlinkung unzulässig, wenn dadurch etwaige Zugangssperren umgangen werden (z.B. Verlinkung auf Inhalte einer Online-Zeitung, die nur zahlenden Mitgliedern nach einem Login vorbehalten sind).

Zusammenfassung:
Online-Shops, die auf urheberrechtlich geschützte Inhalte verlinken, die auf der Zielwebsite ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht wurden, begehen damit grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung.
 

Ausschluss der Haftung?

§ 17 ECG sieht in Österreich einen Haftungsausschluss bei Links vor. Demnach haftet der Linksetzer nicht,

sofern er von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information (z.B. Urheberechtsverletzung) keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird,

oder,

sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt hat, unverzüglich tätig wird, um den Link zu entfernen.

In der Praxis wird der Linksetzer sich somit auf den Haftungsausschluss berufen können, bis er nicht darauf hingewiesen wird, dass auf der verlinkten Website Urheberrechte verletzt werden. Der Haftungsausschluss greift allerdings nicht, wenn „fremde Informationen als eigene dargestellt werden“.  Das wird bei Framing/Embedding, anders als bei bloßen Hyperlinks, aber wohl idR der Fall sein.

Achtung:
Der Haftungsausschluss gilt nicht für Unterlassungsansprüche (§ 19 ECG). Eine Klage auf Unterlassung ist jedoch erst nach zuvor erfolgter außergerichtlicher Abmahnung möglich (§ 81 Abs 1a UrhG).
 

Conclusio

Wie die Gerichte in Österreich im Einzelfall entscheiden werden bleibt abzuwarten. Die derzeitige Rechtslage ist jedoch mehr als unbefriedigend. Generell empfiehlt es sich beim Setzen von Links künftig vorsichtig zu sein und nur auf „seriöse“ Websites zu verlinken. Bei ersten Hinweisen darauf, dass Links auf illegale Quellen verweisen, sollten diese sicherheitshalber unverzüglich entfernt werden. Von Framing/Embedding ist hingegen abzuraten, da diese Formen der Verlinkung mit zahlreichen zusätzlichen rechtlichen Risiken verbunden sind.