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Herausforderungen bei Warenlieferungen

Lieferfrist und was sie rechtlich bedeutet

Der Konsumentenschutz sieht für die Lieferung von Waren eine maximale Lieferfrist von 30 Tagen vor. In der Praxis versenden Online Händler:innen die Bestellungen allerdings wesentlich früher. Einerseits erwarten Kund:innen eine rasche Zustellung, andererseits kann dies auch ein USP (Alleinstellungsmerkmal) gegenüber der Konkurrenz sein. Bei der Angabe des Lieferzeitraumes ist es für Unternehmer:innen jedoch wichtig zu beachten, dass die festgelegte Dauer zum Vertragsinhalt wird. Das bedeutet: Konsument:innen müssen die Bestellungen somit innerhalb dieser Frist tatsächlich erhalten. Es ist nicht ausreichend, dass innerhalb der Lieferfrist bloß der Versand vorgenommen wird. Erfolgt die Zustellung an Konsument:innen daher nicht innerhalb der genannten Lieferfrist, befinden sich Händler:innen im Verzug.

Auf der jeweiligen Produktseite sollte daher eine konkrete und nicht zu kurz bemessene Lieferfrist genannt werden. Dabei sollten Sie folgende Formulierungen vermeiden :  

  • „Versand in 3 Werktagen“
  • „lagernd“
  • „3 Werktage ab Paketübergabe“

Zulässig ist beispielsweise folgende Angabe:

  • „Lieferung in 3 – 5 Werktagen“

Wird in den AGB eine 30-tägige Lieferfrist festgelegt, aber beispielsweise auf der jeweiligen Produktseite ein kürzerer Lieferzeitraum angeführt, so müssen  sich die Onlinehändler:innen an die kürzere Frist halten.
  

Wenn der Händler in Lieferverzug ist…

Befinden sich Händler:innen im Lieferverzug, können Konsument:innen von ihrem Vertrag zurücktreten. Dabei ist eine angemessene Nachfrist zu setzen, die es Händler:innen ermöglicht eine (erneute) Lieferung vorzunehmen. Im Regelfall liegt diese bei 1 – 2 Wochen. Wird die Ware auch nicht innerhalb dieser Frist zugestellt, können Konsument:innen vom Vertrag zurücktreten. Alternativ können Konsument:innen jedoch weiterhin auf die Lieferung der Ware bestehen. Der Verstoß kann neben den Verzugsfolgen eventuell verwaltungsrechtliche Strafen nach sich ziehen.

Unter Umständen sind Unternehmer:innen bei einer verspäteten Lieferung auch mit Schadenersatzansprüchen von Konsument:innen konfrontiert. Vergessen Händler:innen beispielsweise darauf die Bestellung bei Hersteller:innen zu tätigen oder führen sie aufgrund einer Fehlkalkulation eine zu knappe Lieferfrist an, liegt ein Verschulden vor. Wenn Konsument:innen daraufhin die Ware in einem anderen Shop zu einem überhöhten Preis kaufen müssen, also beispielsweise um 65,00 Euro anstatt 50,00 Euro, besteht ein Anspruch auf den Differenzbetrag in Höhe von 15 Euro.
  

Das Dilemma mit dem Paketdienst

Nicht nur eine verspätete Zustellung kann ein Problem sein. Häufig haben Händler:innen mit Beschwerden über beschädigte oder verlorene Pakete zu kämpfen. Händler:innen haben diesen Schaden gegenüber Konsument:innen zu tragen und ihnen die Bestellung erneut zu liefern. Händler:innen haben jedoch die Möglichkeit Transportschäden gegenüber dem Transporteur geltend zu machen.

Keine Haftung besteht, wenn Konsument:innen selbst den Transport organisieren und nicht die im Online-Shop angebotene Versandoption wählen.
  

Fazit

Der Versandhandelstellt Händler:innen somit vor viele Herausforderungen. Achten Sie als Onlinehändler:in darauf, keine zu kurzen oder widersprüchlichen Lieferfristen anzugeben und benutzen Sie aussagekräftige Bezeichnungen. So können Haftungen gegenüber und Streitigkeiten mit Konsument:innen gar nicht erst entstehen.