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Verpflichtende Grundpreisauszeichnung

Was ist der Grundpreis und wer ist zur Angabe verpflichtet?

Der Grundpreis ist die Angabe des Preises einer Ware nach Maßeinheit. Der/Die Online-HändlerIn hat also Sachgüter, die nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche angeboten werden, mit dem Grundpreis auszuzeichnen.

Neben dem Verkaufspreis einschließlich aller Steuern und Abgaben ist der Grundpreis zusätzlich anzugeben. Die Angabe des Grundpreises kann allerdings entfallen, wenn er mit dem Verkaufspreis übereinstimmt. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, VerbraucherInnen den Preisvergleich zu erleichtern und somit bei der Kaufentscheidung zu unterstützen. Beispielsweise ist neben dem Verkaufspreis für 1,5 Liter Olivenöl auch der Grundpreis für einen Liter Olivenöl anzugeben, für 15 Kilogramm Wandfarbe auch der Preis für einen Kilogramm Wandfarbe und für 200 cm Kunstrasen der Grundpreis für einen Meter.  

Anwendungsbereich

Der Grundpreis ist anzugeben für alle Lebensmittel und Sachgüter, die im Online-Shop verkauft werden. Die zu verwendenden generellen Maßeinheiten, auf die sich der Grundpreis bezieht, sind 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter, 1 Quadratmeter oder 1 Kubikmeter. Vor allem für Lebensmittel können aber auch andere handelsübliche Maßeinheiten, wie z. B. Stück-Angaben, verwendet werden.

Für folgende Sachgüter ist der Grundpreis anzugeben:

  1. Farben und Lacke, ausgenommen Farben für Kunstmaler und für den Unterricht (in Täfelchen, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen Aufmachungen),
  2. Klebstoffe und Leime,
  3. Fußbodenbeläge, die zur Verlegung von Wand zu Wand bestimmt sind,
  4. Tapeten,
  5. Fliesen,
  6. Reinigungs- und Waschmittel und Regeneriersalze,
  7. Pflegemittel, einschließlich Desinfektions- und Entkalkungsmittel,
  8. Dünge- und Pflanzenschutzmittel,
  9. Luftverbesserungs-, Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
  10. kosmetische Mittel, ausgenommen kosmetische Mittel, die überwiegend der Färbung und Verschönerung der Haut, der Haare oder der Nägel dienen,
  11. Tiernahrung,
  12. Wolle, Garne und Zwirne und
  13. Schmieröle.

Ausnahmen

Für Lebensmittel sieht der Gesetzgeber eine „Negativ-Liste“ vor. Das bedeutet, dass für Lebensmittel grundsätzlich immer der Grundpreis anzugeben ist. Der Gesetzgeber nimmt aber explizit folgende Lebensmittel von der Pflicht zur Grundpreisauszeichnung aus:

  1. Qualitätswein,
  2. Konditorwaren sowie Fein- und Konditorbackwaren, ausgenommen ungefülltes Salz- und Käsegebäck, Backerzeugnisse aus Makronenmasse und ungefülltes Teegebäck
  3. Gewürze und Gewürzmischungen, Kräuter und Kräutermischungen
  4. Phantasieerzeugnisse auf Basis von Schokolade, Kakao, Marzipan oder Zucker
  5. Speiseeis-Einzelpackungen, auch in Überverpackungen
  6. Tee und teeähnliche Erzeugnisse in Aufgussbeuteln
  7. Backhilfsmittel, Vanillezucker, Vanillinzucker und Germ
  8. Spirituosen in Kleinpackungen.

Weitere Ausnahmen

Für folgende weitere Lebensmittel und Sachgüter gibt es außerdem eine Ausnahme von der Grundpreisauszeichnung:

  1. Sachgüter oder Lebensmittel, bei denen der Grundpreis dem Verkaufspreis entspricht
  2. Alle in der „Negativ-Liste“ angeführten Lebensmittel
  3. Alle anderen Sachgüter als Lebensmittel (ausgenommen hiervon sind oben aufgezählte Sachgüter) z. B. Nahrungsergänzungsmittel, Arzneimittel, Zusatzstoffe
  4. Sachgüter, mit einem Nenngewicht/-volumen von weniger als 20 Gramm/ 20 Milliliter
  5. verschiedenartige Sachgüter, die zu einem Gesamtpreis angeboten werden z. B. Geschenksets, Kombipackungen mit verschiedenartigen Produkten
  6. Fertiggerichte, konzentrierte und diätische Lebensmittel, die durch Zusatz von Flüssigkeit Fertiggerichte oder fertige Teilgerichte werden z. B. Pizzen, Fertigsuppen, Kartoffelpüree, sowie Sachgüter in konzentrierter Form, auf denen die zur Zubereitung erforderliche Flüssigkeitsmenge angegeben ist z. B. Sirup

Besondere Maßeinheiten

Für folgende Lebensmittel und Sachgüter gibt es eine Ausnahme von der generellen Maßeinheit:

  1. Angabe des Grundpreises in jeweils 100 Gramm oder 100 Milliliter bei Wurstwaren und Schinken; Käse; kosmetischen Mittel (ausgenommen sind kosmetische Mittel, die überwiegend der Färbung und Verschönerung der Haut, Haare oder Nägel dienen); Schokoladen, Schokolade- und Kakaoerzeugnissen, Zuckerwaren; Dauerbackwaren und Windbäckerei, ungefülltem Salz- und Käsegebäck, Backerzeugnissen aus Makronenmasse und ungefülltem Teegebäck
  2. Angabe des Grundpreises in Stück bei Gebäck; Eier; Grapefruits; Zitronen; Kiwi; Paprika
  3. Angabe des Grundpreises in 0,5 Liter bei Bier
  4. Angabe des Grundpreises in 1000 Meter bei Zwirnen
  5. Angabe des Grundpreises bei Waschmitteln in einer üblichen Anwendung. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.

Platzierung des Grundpreises auf der Produktseite

Zu der Platzierung des Grundpreises im Online-Shop gibt es keine konkreten Vorgaben. Der Grundpreis sollte für eine/n durchschnittlich aufmerksame/n VerbraucherIn leicht auffindbar und unmissverständlich sein. Empfehlenswert ist die Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe zum Verkaufspreis. Zur Unterscheidung und besseren Lesbarkeit sollten beide Preise mit unterschiedlichen Schriftarten oder Schriftgrößen formatiert werden, wobei der Verkaufspreis der wichtigere Preis ist.