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Was ist beim Versand von Werbemails zu beachten?

Viele Postkästen an einer Wand - Quelle: CC0 - https://pixabay.com/de/briefkasten-post-postkasten-briefe-1856122/

Was ist beim Versand von Werbemails zu beachten?

Unternehmen müssen vor dem Versand von Werbemails die Einwilligung der Empfänger einholen. Dazu heißt es in § 107 Abs 2 Telekommunikationsgesetz („TKG“): „Die Zusendung einer elektronischen Post (…) ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn 1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder 2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.“ Die Einwilligung von Kunden ist formfrei möglich. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, dass Interessenten diese ausdrücklich erteilen. Das kann beispielsweise geschehen, indem sie auf der Unternehmenswebsite eine dementsprechende Option auswählen und ihren Willen mit dem Betätigen einer Schaltfläche bestätigen.

Einwilligung über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich?

Es ist umstritten, ob die Einwilligung zum Erhalt von elektronischer Post über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) erfolgen kann. Auf der sicheren Seite sind Unternehmen, wenn sie Kunden explizit darauf aufmerksam machen, dass es eine Regelung zum Erhalt von Werbenachrichten in den AGB gibt. Diese Regelung muss klar erkennbar sein und darf sich nicht im Kleingedruckten verstecken. Kunden sollten der Bestimmung am besten mit einem aktiven Tun zustimmen, indem sie beispielsweise einen dementsprechenden Hinweis bestätigen. Erteilen Interessenten ihre Zustimmung sollten sie eine E-Mail erhalten, in der sie mit dem Anklicken eines Links erneut ihren Willen, Werbenachrichten zu erhalten, bekräftigen. Diese Vorgehensweise hat für Unternehmen den Vorteil, dass sie über einen Nachweis darüber verfügen, dass Kunden elektronische Zusendungen wünschen und sich bewusst für den Erhalt von Direktwerbung entscheiden.

Kennzeichnungspflichten bei Werbenachrichten

Unternehmen, die elektronische Werbung versenden, müssen diese eindeutig als solche kennzeichnen und darauf hinweisen, dass sie von ihnen stammt. Sie müssen den Empfängern die kostenlose Möglichkeit einräumen, dem Erhalt von (zukünftiger) Direktwerbung zu widersprechen und sich aus ihrem Werbemail-Verteiler auszutragen.

Wann ist keine Kundenzustimmung erforderlich?

Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post (…) ist gemäß § 107 Abs 3 TKG dann nicht notwendig, wenn

  1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
  2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
  3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
  4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.

Liegt eine der vier im Gesetz genannten Voraussetzungen nicht vor, müssen Unternehmen die Zustimmung von Kunden einholen, damit sie elektronische Post an diese versenden dürfen.