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Darf die Originalverpackung einer Ware bei Vertragsrücktritt verlangt werden?

VerbraucherInnen haben das Recht, innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Ware vom Online-Einkauf zurückzutreten. Trifft die Rücksendung ein, sind Kaufpreis und Hinsendekosten innerhalb von weiteren 14 Tagen zurückzuzahlen. Was ist aber, wenn die Brille nicht in ihrem teuren Etui, die seltene Actionfigur nicht in ihrer Schachtel und der neue Staubsauger nicht in seinem Karton retourniert wird?

Eine konkrete gesetzliche Regelung oder Judikatur gibt es hierzu nicht. Die Ausnahmen vom Rücktrittsrecht in § 18 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) sehen einen Ausschluss des Rücktritts bei fehlender Originalverpackung jedenfalls nicht vor. Wichtig ist nur, dass die Waren ordnungsgemäß und sicher für den Transport verpackt werden.
(Davon zu unterscheiden sind aufgebrochene Versiegelungen und Siegelverpackungen bei Waren, die zu Gesundheits- und Hygieneschutz versiegelt werden.)

Rücktritt auch ohne Originalverpackung

Retournierte Waren sind also auch dann anzunehmen, wenn sich die Originalverpackung nicht in der Rücksendung befindet. Der Rücktritt vom Vertrag darf aus diesem Grund nicht verweigert werden. Denn die Verknüpfung des Rücktrittsrechts mit im Gesetz nicht vorgesehenen Bedingungen ist unzulässig. Die Aufnahme eines Passus in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Rücktritt nur mit der Originalverpackung akzeptiert wird, ist gröblich benachteiligend und daher ungültig. Außerdem kann solch ein Passus zu einer Abmahnung führen.

Obiges gilt im Übrigen auch für die Rücksendung von Waren im Rahmen der Gewährleistung. Auch hier darf die Originalverpackung nicht zur Bedingung für die Rücksendung erhoben werden. Eine solche Klausel in den AGB ist daher ebenso ungültig.

Wirtschaftliches Interesse

Natürlich haben Online-HändlerInnen ein wirtschaftliches Interesse daran, dass die Ware bei der Rückabwicklung nicht an Wert verliert. Oftmals hat die Originalverpackung einen eigenen Wert, wie beispielsweise die Box einer Markenuhr. Dem wird aber fallweise durch den gesetzlich vorgesehenen Wertersatz nach § 15 Abs 4 FAGG Rechnung getragen. Auch hier ist aber zu beachten, dass ein pauschaler Hinweis auf den Wertverlust bei fehlender Originalverpackung in den AGB nicht die Lösung ist. Ob tatsächlich eine Wertminderung vorliegt und diese zu einem Anspruch auf Wertersatz berechtigt, ist im Zweifel von einem Gericht zu beurteilen.   

Worauf ist in den AGB zu achten?

Wenn Sie also wünschen, dass der/ die KundIn die Ware samt ihrer Originalverpackung zurücksendet, so kann dies höchstens als Bitte in die Allgemeine Geschäftsbedingung aufgenommen werden. Weisen Sie zusätzlich darauf hin, dass eine fehlende Originalverpackung das gesetzliche Rücktrittsrecht nicht berührt und keinen Ausschlussgrund darstellt. Beachten Sie aber, dass die Aneinanderreihung mehrerer Bitten durch die/ den durchschnittliche/n KonsumentIn als eine verschleierte Verpflichtung aufgefasst werden kann. Sehen Sie auch von Formulierungen ab, die einen Befehl („Sie müssen“) oder eine Notwendigkeit („Sie sollen/müssen, um…“) darstellen. Folgender oder ähnlicher Satz kann als Hinweis in den AGB angeführt werden: „Wir bitten Sie um die Rücksendung der Ware in der Originalverpackung, da uns dies die Abwicklung Ihrer Rücksendung vereinfacht.“

Ärgernis wird zum Kundenservice

Manche Produkte werden ohne die Originalverpackung wertlos. Bei den allermeisten Produkten ist es aber egal, in welcher Verpackung sie ankommen – Hauptsache ist, die Verpackung schaut ordentlich aus. Verschweißte Plastikverpackungen, wie sie z.B. für Elektrozubehör verwendet werden, sind oft sogar ein Ärgernis.

Nutzen Sie diesen Umstand als Chance: Bieten Sie in Ihrem Online-Shop als Kundenservice an, Produkte aus der nervigen Umverpackung zu befreien und kunden- und umweltfreundlich zu versenden. Im Idealfall gibt es das Service nur für die Produkte, bei denen Sie Retouren erhalten haben, die Sie nicht mehr in der Originalverpackung versenden können.