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Kein Rücktritt bei Sonderanfertigungen?

Foto: Shutterstock - 135102476

Was ist unter Kundenspezifikation zu verstehen?

Eine Kundenspezifikation liegt vor, wenn die Herstellung einer Sache von Standardprodukten abweicht.

Beispiel:
Ein Kunde wünscht sich einen auf seine Bedürfnisse zugeschnittenen Schrank – z.B. exakt angepasst an eine Wand im Zimmer. Wenn dieser Schrank speziell für den Kunden angefertigt wird, besteht für den Kunden kein Rücktrittsrecht.

Wenn Kunden diesen Schrank allerdings online aus Serienbauteilen zusammenstellen können, entfällt das Rücktrittsrecht nicht.

Beispiel:
Ein Auto, dessen Farbe und Ausstattung durch den Käufer bestimmt wird.
Hier handelt es sich um Standardspezifikationen zur Auswahl. In dem Fall besteht das Rücktrittsrecht ohne Ausnahme.

 

Wirtschaftliche Unzumutbarkeit

Die gesetzliche Ausnahme vom Rücktrittsrecht soll Unternehmen schützen, einen wirtschaftlichen Nachteil zu erleiden: Die Rücknahme der speziell für den Kunden hergestellten Ware kann es übermäßig belasten, denn sie ist in aller Regel nur unter erschwerten Bedingungen an andere zu verkaufen. Den Beweis, dass eine Kundenspezifikation vorliegt, hat das Unternehmen zu erbringen.

 

Spezialfall: Rücktritt vor Produktionsbeginn / Bestellung

Fallbeispiel aus der Praxis: Ein Unternehmen vertreibt Lifte, die es bei einem Partner bestellt. Eine später verstorbene Kundin bestellte bei diesem einen Lift für den Einbau in ihr Haus. Der Lift konnte in sieben unterschiedlichen Größen und mit bauseitigen Kundenleistungen angefertigt werden. Die Bestellung der Kundin entsprach den Maßen nach einem Produkt, das sich in einem Werbeprospekt des Unternehmens fand: „… - Plattformlift Modell A 5…. – Privathaus-Lift, - „Sonderanfertigung“, Laut Angebot …“ Darüber hinausgehende Kundenwünsche gab es nicht. Die Kundin machte von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, noch bevor es zu einer Auftragserteilung an den Zulieferer kam. Das Unternehmen betrachtete die Bestellung als Sonderanfertigung, verweigerte das Rücktrittsrecht und forderte von den Erben eine Geldzahlung.

Das LG Feldkirch, 14. 7. 2015, 2 R 195/15i (rk) hält im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt fest:

Ob dadurch der Lift bereits derart durch die Wünsche der Bestellerin individualisiert wird, dass er für die klagende Partei im Falle seiner Rücknahme (wirtschaftlich) wertlos bzw nur noch mit finanziellen Einbussen absetzbar wäre, kann allerdings aus folgendem Grund dahingestellt bleiben:

Es ist unstrittig, dass die Bestellung des Liftes durch die klagende Partei beim schwedischen Lieferanten gar nicht erfolgt ist und somit von der klagenden Unternehmerin insoweit keine Erfüllungshandlung gesetzt wurde. Es bedarf in diesem Fall (…) einer teleologischen Reduktion der Bestimmung (vgl Wendehorst aaO RdNr. 25), weil die klagende Partei durch den bereits vor dem Anfertigen der Ware erfolgten Rücktritt keinen entsprechend zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Nachteil erlitten haben kann, der den Ausschluss des Rücktrittsrechts der Verbraucherin rechtfertigen könnte.“

Zusammengefasst heißt das, dass Kunden ihr Rücktrittsrecht ausüben können, wenn das Unternehmen noch keine Erfüllungshandlung gesetzt hat. Die Ausnahmeregelung des § 18 Abs 1 Zif 3 kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung.

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